Cyrill Kesseli

Natur- und Landschaftsschutz

Natur und Landschaftsschutz sind verhältnismässig junge Themen. Sie stehen noch nicht lange im Fokus der Gesellschaft. Im Folgenden wird ihre Entwicklung in Obwalden betrachtet unter Würdigung der Entstehung gesetzlicher Grundlagen auf nationaler und kantonaler Ebene. Denn vor allem gesetzliche Grundlagen ermöglichen effizienten und zielgerichteten Natur- und Landschaftsschutz.

Während der neolithischen Revolution in der Jungsteinzeit passierte eine allmähliche Umstellung des Menschen vom Jäger und Hirten zum Landwirt und Ackerbauern, die den Schweizer Wald von ursprünglich ¾ auf ¼ der Landesfläche zurückgedrängt hat. Im Werk „Naturschutz in Obwalden“ beschreibt der ehemalige Kantonsoberförster Leo Lienert, dass Obwalden vorerst von Kelten und Römern besiedelt wurde, bis sich ab 700 Jahre nach Christus Alemannen zwischen Brünig und Vierwaldstättersee niederliessen. Waldrodungen waren ein scharfer Eingriff in die Natur, welche sich teilweise dramatisch auswirkte auf Naturgefahrenprozesse wie Lawinen, Murgänge, Steinschlag oder Hochwasser. Zur Zeit der Dreifelderwirtschaft besass das Sarneraatal noch weitgehend eine mittelalterliche Naturlandschaft mit starker Durchdringung von offenem Wald, Wasserflächen, Sumpfgebieten, Feldgehölzen und Hecken. Bis Ende des 19. Jahrhundert haben die halbnatürlichen Landschaften mehr Raum beansprucht als die Kulturlandschaft. Die Vermehrung der Bevölkerung, die Ausweitung der Siedlungsräume, der wirtschaftlich-technische Aufschwung, die Industrialisierung und Motorisierung führten zu immer stärkeren Eingriffen in den gesamten Lebensraum. In der Landwirtschaft drängten sich Massnahmen zur Schaffung von neuem Kulturland und zur Ertragssteigerung auf. Allmählich vollzog sich ein Umbruch der Agrar- zur modernen Industriegesellschaft. Erste Stimmen wurden laut, welche in dieser Entwicklung eine Bedrohung für die Natur erkannten. So wurde in Artikel 79 des damaligen Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und über die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 bestimmt, bei Bodenverbesserungen sei dem „Schutz der Natur und der Wahrung des Landschaftsbildes Rechnung zu tragen“ und „auf den Schutz der Vögel“ sei Rücksicht zu nehmen. Ebenso wird der Bund im Gesetz über die Ausnützung der Wasserkräfte oder Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung angehalten, das Landschaftsbild vor Beeinträchtigung zu schützen. Besonders zwischen und während den beiden Weltkriegen und in den Nachkriegsjahren wurden umfangreiche Meliorationen durchgeführt. Im Zusammenhang damit sind zahllose Kleingehölze, Hecken, Gebüsche und Einzelbäume ausgestockt, vorspringende Waldsäume gerodet und einspringende Wiesenstreifen aufgeforstet worden. Ausgedehnte Flachmoore wurden entwässert, Sumpfwiesen trockengelegt, offene Bäche wurden vertieft, in künstliche Gerinne verlegt oder eingedolt, Tümpel mit Schutt und Kehricht aufgefüllt. Im intensiv bewirtschafteten Feld entstanden Reinkulturen, in denen in immer grösseren Mengen Kunstdünger und Pflanzenschutzmittel angewendet wurden (Lienert, 1970).